RA Carl Ulrich Mayer Rechtsanwalt in der Schweiz und Deutschland Member Chartered Institute of Arbitrators Mitglied des SAV, des AVSZ und der Hanseatischen RAK
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RA Carl Ulrich Mayer, MCIA

 

Rechtsanwalt in St. Gallen und Hamburg

 

St. Gallen:

 

St. Leonhardstr. 45

CH-9001 St. Gallen

 

Hamburg:

 

Neuer Wall 10

2. Stock
D-20354 Hamburg

 

 

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St. Gallen:

 

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(41-76) 341.50.03

Telefax :

(49-40) 822.15.30.10

 

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Telefon :

(49-40) 822.15.33.07

Telefax :

(49-40) 822.15.30.10

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Bürozeiten Montag bis Freitag 8.30 Uhr bis 19 Uhr, in dringenden Fällen (Todesfall, Verhaftung, Hausdurchsung, Unfall o.ä.) wählen Sie bitte die angegebenen Telefonnummern, diese sind 24/7 erreichbar. Hinterlassen Sie, falls wir kurzzeitig besetzt sein sollten, unbedingt eine Nachricht!

Grundlagen der Anwaltsvergütung

In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen eine Honorierung unserer Tätigkeit nach Aufwand. Die Honorarvereinbarung kann hierbei einen Streitwertzuschlag enthalten. Einzelheiten bitten wir Sie, mit uns zu Beginn der Beratungstätigkeit zu besprechen.

 

In der Schweiz divergieren die Stundensätze für anwaltliche Tätigkeiten von Kanton zu Kanton, auch zwischen einzelnen Rechtsgebieten können die Stundensätz voneinander abweichen. Die Honorarempehlungen der Advokatenkammern indizieren die mögliche Höhe der Stundensätze, die gesetzlichen Tarifverordnungen, welche von Kanton zu Kanton abweichen, geben die Höhe der in einem Gerichtsverfahren zu erwartenden Kosten an; freilich ist darauf hinzuweisen, dass die eigenen Kosten höher ausfallen können als die von der Gegenpartei im Erfolgsfall zu bezahlende Parteientschädigung.

 

Jahrespauschale Verwaltungsrats-/ Vorstands- oder  Aufsichtrsratsmandat (ohne Aufwand): ab CHF 20'000.-.

 

In Deutschland ergibt sich die Höhe der anwaltlichen Vergütung entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder, wie dargestellt, aus einer weit verbreiteten Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung zu beachten. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.

 

Hinweis auf das RVG:

 

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände.Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.

 

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des Anwaltsverbandes des Kantons Schwyz (www.avsz.ch) oder der Rechtsanwaltskammer Hamburg (www.rechtsanwaltskammerhamburg.de)

Sie haben noch Fragen oder möchten gerne einen Beratungstermin vereinbaren?

Rufen Sie uns in der Schweiz an unter der (41-76) 341.50.03 oder in Hamburg unter der (49-40) 32.89.02.623. Gerne können Sie auch unser Kontaktformular nutzen. Herzlichen Dank!

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